Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts
2 Teil-Checklisten - Stand: 01.06.2021
Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach 264 Abs. 1 HGB - neben dem Jahresabschluss - in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog....
Jetzt vorbestellen
versandkostenfrei
Buch (Kartoniert)
Fr. 64.90
inkl. MwSt.
- Kreditkarte, Paypal, Rechnungskauf
- 30 Tage Widerrufsrecht
Produktdetails
Produktinformationen zu „Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts “
Klappentext zu „Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts “
Der Vorstand einer AG bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haben nach 264 Abs. 1 HGB - neben dem Jahresabschluss - in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahrs (Gj) für das Vorjahr einen Lagebericht aufzustellen. Diese Pflicht gilt auch für sog. Kapitalgesellschaften und Co, insbesondere die GmbH & Co KG. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gilt nicht für kleine Gesellschaften i.S.v. 267 Abs. 1 HGB sowie publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute. Ebenso haben die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens - neben dem Konzernabschluss - in den ersten 5 Monaten des Gj für das Vorjahr einen Konzernlagebericht aufzustellen ( 290 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht von Inlandsemittenten (Aktien, Schuldtitel) ist auch Teil des Jahresfinanzberichts gemäss 37v Abs. 2 Nr. 2 WpHG.Für den Inhalt gelten die Vorschriften zum Lagebericht ( 289 bis 289f HGB) bzw. Konzernlagebericht( 315 bis 315d HGB). Im Rahmen der Abschlussprüfung ist der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach 317 Abs. 2 HGB darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Ein-klang steht und ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt; dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Die Prüfung hat sich auch da-rauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- bzw. Konzernlageberichts beachtet worden sind.Vor diesem Hintergrund werden hier zwei gesonderte Checklisten für die Aufstellung bzw. Prüfung des Lageberichts (Konzernlageberichts, zusammengefassten Lageberichts) angeboten:- Checkliste 1: DRS-Checkliste für Lageberichte, Konzernlageberichte und zusammengefasste Lageberichte (unter Beachtung des HGB sowie DRS 20 vom 24.10.2019),- Checkliste 2: Zusatz-Checkliste, die ggf. vom Abschlussprüfer
... mehr
zusätzlich zur Checkliste 1 eingesetzt wird (Prüfungshandlungen nach IDW PS 350 n.F. vom 12.12.2017).Die o.g. Lageberichts-Checklisten können als Hilfsmittel für die Aufstellung bzw. Prüfung eingesetzt werden (zum Zwecke der Dokumentation).Die ständig aktualisierten FARR®-Prüferchecklisten (Nr. 1 bis 19) sind dafür vorbereitet, bei der Aufstellung oder Prüfung von Jahres-, Konzernabschlüssen bzw. bei anderen Prüfungen (z.B. MaBV) verwendet und als Dokumentationsmittel abgelegt zu werden. Sie dienen damit nicht nur als Hilfsmittel für die interne Qualitätssicherung ( 55b WPO), sondern auch für die externe Qualitätskontrolle ( 57a WPO). Die Checklisten enthalten z.T. auch Muster für die praktische Arbeit sowie ein Literaturverzeichnis zum betreffenden Thema.
... weniger
Bibliographische Angaben
- Autor: Wolf-Michael Farr
- 2021, 11. Aufl., 88 Seiten, Masse: 20,5 x 29,2 cm, Kartoniert (TB), Deutsch
- Verlag: IDW Verlag
- ISBN-10: 3802125835
- ISBN-13: 9783802125836
- Erscheinungsdatum: 11.12.2021
Kommentar zu "Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts"
0 Gebrauchte Artikel zu „Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts“
Zustand | Preis | Porto | Zahlung | Verkäufer | Rating |
---|
Schreiben Sie einen Kommentar zu "Checkliste 4 für die Aufstellung und Prüfung des Lageberichts bzw. Konzernlageberichts".
Kommentar verfassen